AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der NFT automates GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

(1)  Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der NFT automates GmbH (nachstehend „NFT“ oder „wir“). Dies gilt auch dann, wenn NFT den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen hinweist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn NFT der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und diesen gleichgestellten Rechtspersönlichkeiten im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Beschaffenheit der Ware/Leistung

(1) Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Soll die zu liefernde Ware/Leistung nach Vorstellung des Kunden nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung der Ware/Leistung oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Kunde den Einsatz der Ware/Leistung für einen ungewöhnlichen Zweck, die Verarbeitung ungewöhnlicher Materialien, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist die Einhaltung besonderer Vorschriften erforderlich oder soll die Ware/Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet oder ins Ausland verbracht werden, ist der Kunde verpflichtet, NFT vor Abschluss des Vertrages auf die entsprechenden Erwartungen bzw. Umstände in Textform hinzuweisen. Liefert NFT Software, Anwendungen oder sonstige digitale Inhalte oder sind diese Teil der von NFT angebotenen Leistung, ist NFT bezüglich Ausgestaltung, Aufbau, Funktionsweise, Art und Weise der Programm- bzw. Anwendungserstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei von Vorgaben und/oder Regeln, sondern entwickelt/erstellt diese Leistungen nach eigenem Ermessen.

(2) An Kostenanschlägen, Kalkulationen, Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Mustern, Konstruktionen und anderen Unterlagen behält sich NFT das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen/Daten/Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von NFT. Die Auftragsbestätigung von NFT ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Garantien im Rechtssinne bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann NFT dieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei NFT durch Übersendung der Auftragsbestätigung annehmen. Weicht die Bestellung von den Vorschlägen oder dem Angebot von NFT ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen. Die Vorschriften des § 312i Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB finden keine Anwendung.

(4) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges und/oder Zusatzleistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Wird keine Vereinbarung über die Vergütung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen getroffen, ist die nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preise und Sätze von NFT berechnete Vergütung geschuldet. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der durch die Änderung eingetretenen Verzögerung.

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und NFT bestehen, sind in der Auftragsbestätigung von NFT schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von NFT sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.

§ 3 Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung in Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich der Leistungsnebenkosten verweisen wir auf die Regelungen des § 4.

(2) Zahlungen sind in Euro und für NFT kostenfrei auf das Konto von NFT zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von NFT maßgeblich.

(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen mit Zugang zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen auszugleichen. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontofristen beginnen stets mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Die Vereinbarung von Skonto erfolgt stets unter der Bedingung der fristgerechten und vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von NFT gegen den Kunden.

(4) Bei Neukunden oder falls Zahlungsverzug des Kunden mit anderen Forderungen von NFT vorliegt, behalten wir uns vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist NFT berechtigt, die Einrede der Unsicherheit gemäß § 321 BGB zu erheben, wenn und solange die berechtigte Sorge besteht, der Kunde werde seinen Pflichten aus dem mit NFT geschlossenen Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen. Berechtigte Sorge besteht insbesondere, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nur schleppend nachkommt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder durch die Ausführung des Vertrages überschritten wird.

(5) Gerät der Kunde mit einer Forderung in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen beantragt, werden alle sonstigen Forderungen von NFT sofort zur Zahlung fällig. Bei mehreren fälligen Forderungen behält NFT sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.

(6) Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn sein auf eigenem Recht begründeter Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, durch NFT nicht bestritten oder anerkannt wird oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein auf eigenem Recht begründeter Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder durch NFT nicht bestritten oder anerkannt wird und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung.

(7) NFT behält sich bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten das Recht vor, Preise anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten. Auf Verlangen des Kunden ist NFT verpflichtet, den entsprechenden Nachweis zu führen. Im Falle einer Preiserhöhung werden wir den Kunden mit einer Frist von wenigstens vier Wochen schriftlich im Voraus informieren. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.

§ 4 Gefahrübergang, Verpackung und Versand

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW/Werk NFT gemäß Incoterms) vereinbart.

(2) Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr, Zollgebühren, Aus-, Ein- oder Durchfuhr, etc. werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von NFT nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt. Von der Verpflichtung zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Entsorgung der Transportverpackung stellt der Kunde NFT frei. Der Kunde wird die Verpackung auf eigene Kosten regelkonform entsorgen, der erneuten Verwendung zuführen oder für eine ordnungsgemäße Verwertung Sorge tragen.

(4) Eine Versicherung der Ware/Leistung gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Kunden. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät dieser in Annahmeverzug, ist NFT berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung der Ware/Leistung entstandenen Kosten zu berechnen. Bei Lagerung im Werk von NFT wird eine Pauschale in Höhe von monatlich 0,5 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich Umsatzsteuersteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet. Bei kürzeren Lagerzeiten als dem vollen Monat wird der entsprechende Teilbetrag nach Tagen berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis nachgelassen, dass tatsächlich kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei   Abholung an unserem Firmensitz in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die Ware zur Abholung zur Verfügung gestellt wird und dies dem Kunden angezeigt wurde. Ist die Lieferung nach außerhalb unseres Firmensitzes vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben wurde.

§ 5 Lieferzeiten

(1) Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und gestalterischen Fragen und den Eingang einer vereinbarten Anzahlung/Zahlungssicherheit voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, NFT hat die Verzögerung zu vertreten.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NFT berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Moment auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von NFT zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer. NFT wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(5) Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn NFT durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von NFT zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind in der Regel die Folgen von Krieg oder kriegerischen Konflikten, Naturkatastrophen, Terror, behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen (einschließlich Virus- oder sonstige Angriffe auf das IT-System von NFT, wenn diese trotz Einhaltung ordnungsgemäßer Sicherungsmaßnahmen erfolgten), Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbarer Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen sowie Transportkapazitäten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Epidemie/Pandemie oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die entweder bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung und Produktion unseres Betriebs abhängig ist. Für hieraus entstehende Schäden haftet NFT aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

(6) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Parteien sich über eine Änderung des Leistungsumfanges oder die Erbringung von zusätzlichen Leistungen verständigen.

(7) Rechte und Ansprüche wegen Verzuges stehen dem Kunden nur zu, wenn NFT den Verzug zu vertreten hat.

(8) Entsteht dem Kunden durch eine von NFT zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat NFT danach Schadensersatz zu leisten, beträgt dieser für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Insgesamt ist der Schadenersatz auf höchstens 5 % des Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit von NFT zu vertretend Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder bei Vorliegen eines Fixgeschäftes im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder 376 HGB oder soweit der von NFT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Außer im Falle einer von NFT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung von NFT in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) NFT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden kein Interesse. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden. NFT ist ferner berechtigt, bereits vor Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.

§ 6 Mängelhaftung/Schadenersatz

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben in Textform unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen.

(2) Ein Sachmangel der Ware/Leistung liegt vor, wenn die Ware/Leistung unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 1 und Abs. 3 spürbar von der vereinbarten Ausführung, Menge, Beschaffenheit, Verwendungseignung oder, wenn nicht anderes vereinbart ist, von der in Ibbenbüren üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware/Leistung liegt vor, wenn die Ware/Leistung zum Zeitpunkt der Gefahrüberganges nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder sonstiger geistigen Eigentumsrechte Dritter stellt nur dann einen Rechtsmangel der Ware/Leistung dar, wenn die verletzten Rechte in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen, veröffentlicht und bestandskräftig sind und die vertragsgemäße Verwendung der Ware/Leistung in Deutschland durch diese Rechte ausgeschlossen wird Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von NFT bleiben unberührt. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist NFT insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware/Leistung für eine andere als die übliche Verwendung geeignet ist oder darüber hinaus gehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist.

(3) Wegen eines Mangels der Ware/Leistung kann der Kunde nach ordnungsgemäßer Anzeige und vorbehaltlich des Einwandes der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 bzw. § 635 Abs. 3 BGB innerhalb angemessener Frist nach ordnungsgemäßer Anzeige des Mangels Nacherfüllung verlangen. Die Entscheidung, ob Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache/Werkes  oder in Form der Beseitigung des Mangels geleistet wird, liegt bei uns. Wir tragen die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Der Käufer ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Aufwendungen gering zu halten. Im Falle eines Rechtsmangels erfolgt die Nacherfüllung durch Beschaffung einer Lizenz, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung der Ware/Leistung ermöglicht oder durch Veränderung der Ware/Leistung dergestalt, dass kein Rechtsmangel mehr besteht.

(4) Lehnen wir die Nacherfüllung als unwirtschaftlich ab, schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder nehmen wir diese nicht innerhalb angemessener Frist vor, ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, den Preis zu mindern oder nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von dem Vertrag zurückzutreten. In den Fällen des § 445a BGB bedarf es einer Fristsetzung nicht.  

(5) NFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern NFT den Mangel arglistig verschwiegen hat oder sofern NFT eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat. Außer im Falle einer von NFT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung von NFT jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.  

(6) NFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Die Haftung von NFT wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt ebenfalls unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Außer in den in § 6 Nr. 5 – 7 definierten Fällen sind Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware/Leistung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Mängelansprüche gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und/oder für Schadenersatzansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen. Für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Frist. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Im Falle eines Lieferantenregresses gemäß §§ 445a, 478, 479 BGB bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt. 

(10) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. Ebenso bestehen keine Ansprüche des Kunden bei üblichen Verschleißerscheinungen und nur geringen, dem Kunden zumutbaren Abweichungen in Farbe oder Ausführung.

(11) NFT haftet nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind. Gleiches gilt, falls Mängel des Endproduktes auf Mängel der vom Kunden oder Dritten beigestellten Konstruktion, Planung oder Konzeption zurückzuführen sind.

(12) Unsere Haftung nach § 445a BGB und/oder § 478 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware/Leistung ins Ausland liefert und dabei die Geltung des UN-Kaufrechtes ausschließt.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 5 und 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

(2) Die Haftungsbegrenzung nach vorstehender Ziffer 1 bezieht sich, mit Ausnahme etwaiger Ansprüche des Kunden aus § 445a BGB oder aus § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4, 6 BGB, auch auf etwaige Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Aufwendungen.

(3) Soweit die Haftung von NFT nach diesen Bedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter von NFT.

(4) Soweit NFT nicht wegen Vorsatzes haftet oder der Anspruch des Kunden nicht bereits verjährt ist, ist der Kunde bei Klagen auf Schadenersatz verpflichtet, diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ablehnung des Anspruches durch NFT zu erheben. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 6 Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, an der Vermeidung von Schäden mitzuwirken. Insbesondere ist er bei Weiterveräußerung der Ware/Leistung verpflichtet, mit seinen Abnehmern und Kunden seine Haftung im branchenüblichen Umfang und im Rahmen des rechtlich Möglichen zu beschränken. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er mit seinen Abnehmern/Kunden Vereinbarungen trifft, die über das zwischen uns und dem Kunden Vereinbarte hinausgehen und der Kunde seinem Abnehmer/Kunden nur wegen der abweichenden Vereinbarungen haftet.

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, neben den im Angebot und Auftragsbestätigung definierten Pflichten, dafür zu sorgen, dass NFT die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann. Für eine vereinbarte Installation/Inbetriebnahme am Standort des Kunden sind die folgenden Voraussetzungen zu schaffen:

  • Soll die Leistung an einem Gegenstand/einer Anlage erfolgen, der/die nicht durch die NFT geliefert wurde, ist der Kunde verpflichtet, bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, zu beachtende Umstände oder bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter hinzuweisen.
  • Von den Gegenständen/Anlagen, an denen NFT die Leistung erbringen soll, darf keine Gesundheitsgefährdung für die Mitarbeiter von NFT ausgehen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, das Personal von NFT bei der Erbringung der Leistung auf eigene Kosten zu unterstützen. Er ist insbesondere verpflichtet, benötigte Hilfsmittel wie Strom, Wasser, Druckluft, Gas, Datenverbindung, Telefon oder Sonderwerkzeuge im erforderlichen Umfang kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  • Der Kunde hat das Personal von NFT über in seinem Betrieb oder bezüglich des Leistungsgegenstandes zu beachtende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und diese entsprechend einzuweisen.
  • Bei Bedarf ist der Kunde verpflichtet, dem Personal von NFT ausreichend qualifizierte Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. NFT übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
  • Der Kunde ist zur Vornahme aller Bau-, Bettungs-, Fundament- und Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Baustoffe und Materialien selbst auf eigene Kosten verantwortlich. Bauliche Arbeiten müssen vor Beginn der Inbetriebnahme abgeschlossen sein. Müssen im Rahmen der Inbetriebnahme Bauteil-/Wand-/Boden und oder Anlagen-Öffnungen geschaffen werden, erbringt der Kunde die erforderlichen Arbeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Gleiches gilt für den fachgerechten Verschluss entstandener Öffnungen.
  • Der Kunde hat erforderliche Vorrichtungen oder schwere Werkzeuge sowie erforderliche Bedarfsgegenstände und Stoffe auf eigene Kosten bereitzustellen.
  • Der Kunde stellt für die Dauer der Inbetriebnahme einen Arbeitsplatz inkl. Strom, WLAN, Schreibtisch und Stuhl für das Personal von NFT zur Verfügung.
  • Der Kunde hat auf Anforderung verschließbare, beheizbare und trockene Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie den Aufenthalt des Personals von NFT zur Verfügung zu stellen.
  • Der Kunde hat geeignete und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsräume sowie sanitäre Einrichtungen für das Personal von NFT zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Falle von Verletzung der vorgenannten Pflichten ist der Kunde verpflichtet, NFT einen entstehenden Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Verzögern sich die im Betrieb des Kunden durchzuführenden Arbeiten ohne Verschulden von NFT oder des Personals von NFT, hat der Kunde die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Wartezeiten des Personals von NFT werden mit dem jeweils aktuellen Stundensatz von NFT in Rechnung gestellt. Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung sind, sind gesondert zu vergüten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Haupt- und Nebenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Elementar- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen die Abtretung an.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Software

(1) Jede von NFT oder im Auftrag von NFT entwickelte Software bzw. Anwendung oder für den Betrieb unserer Produkte verwendete Software bzw. Anwendung ist rechtlich geschützt. Sämtliche Rechte stehen uns bzw. demjenigen zu, von dem wir entsprechende Nutzungsrechte für die jeweilige Verwendung erhalten haben.

(2) Ist in dem Lieferumfang von NFT individuell für den Kunden entwickelte Software enthalten, wird dem Kunden ein ausschließliches Recht eingeräumt, die Software in der von NFT entwickelten Fassung (Quellcode, Programm, Dokumentation und Benutzerhandbuch) mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen für das Projekt gemäß der Auftragsbestätigung von NFT zu nutzen. Die Vervielfältigung oder die Verwendung auf mehreren Geräten/Anlagen/Stationen ist untersagt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Übrigen ist die Verwendung der Software nur gemäß den Vorgaben der §§ 69a – 69g UrhG gestattet. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung von NFT. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet. Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

(3) Für jede sonst in dem Lieferumfang von NFT enthaltene Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software in der von NFT zur Verfügung gestellten Fassung (Programm, Dokumentation und Benutzerhandbuch) mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen für das Projekt gemäß der Auftragsbestätigung von NFT zu nutzen. Die Vervielfältigung oder die Verwendung auf mehreren Geräten/Anlagen/Stationen ist untersagt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Übrigen ist die Verwendung der Software nur gemäß den Vorgaben der §§ 69a – 69g UrhG gestattet. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung von NFT. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet. Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

§ 11 Ausfuhrnachweis, Gelangensbestätigung, Umsatzsteuerindentifikationsnummer

(1) Holt ein gewerblicher Kunde oder dessen Beauftragter die Ware/Leistung ab und befördert, verbringt oder versendet sie in das Ausland, so hat der Kunde NFT innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis bzw. die Gelangensbestätigung vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

(2) NFT behält sich vor, zunächst die Umsatzsteuer zu berechnen und zu vereinnahmen und nach Vorlage der benötigten Nachweise der Ausfuhr gutzuschreiben und zu erstatten.

(3) Ein gewerblicher Käufer, der in einem anderen EU-Gemeinschaftsland ansässig ist, ist verpflichtet, NFT vor Lieferung die ihm zugeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben. Solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist NFT nicht verpflichtet, die Lieferung vorzunehmen.

§ 12 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

(1) Ist nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware/Leistung Sorge zu tragen.

(2) Der Kunde versichert, dass er im Geschäftsverkehr mit uns stets im Einklang mit allen anwendbaren Rechtsnormen, insbesondere den steuer- und devisenrechtlichen Bestimmungen sowie sämtlichen Vorschriften zum Umweltschutz, handelt.

§ 13 Datenschutz

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (Verarbeitung, Erhebung, Nutzung, Übermittlung, Speicherung, Löschung) halten wir uns an die gesetzlichen Vorschriften. Wir haben alle erforderlichen Informationen in einer Datenschutzerklärung zusammengefasst. Auf diese nehmen wir an dieser Stelle Bezug. Bitte machen Sie sich mit unserer Datenschutzerklärung vertraut. Sie steht unter www.nft-automates.de/datenschutz zur Einsicht und zum Ausdruck zur Verfügung. Auf Wunsch übersenden wir unsere Datenschutzerklärung jederzeit gerne per E-Mail oder auf dem Postweg. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

 

NFT automates GmbH

Geschäftsführer: Frank Haacks

Ignatz-Wiemeler-Straße 16

49479 Ibbenbüren

Tel.: 05451 – 5445 0

E-Mail: info@nft-automates.de

 

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

DSO Datenschutz Osnabrück GmbH
Dipl.-Kfm. Björn Voitel
Mercatorstr. 11
49080 Osnabrück

Telefon: +49(0)541-60081631
E-Mail: bv@dso-datenschutz.de

§ 14 Anpassung des Vertrages

In dem Fall, dass unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 5 oder Umstände iSv. § 313 BGB erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche und/oder kaufmännische Bewertung des Vertrages haben und wir dadurch von erheblichen Beeinträchtigungen unseres Betriebes betroffen sind, ist der Vertrag nach Treu und Glauben an die neue Situation anzupassen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden und alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Zur Einhaltung der Schriftform ist eine eigenhändige Unterschrift oder eine digitale Signatur nicht erforderlich. Es genügt die schriftliche Mitteilung mittels E-Mail, Telefax oder sonstiger Textform.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. NFT ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

(4) Leistungs,- Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Ibbenbüren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(5) Diese Bedingungen wurden in deutscher Sprache entworfen. Bei anderssprachigen Versionen handelt es sich um Übersetzungen. Für Auslegungsfragen und/Abweichungen gilt im Zweifel die deutsche Fassung dieser Bedingungen.

§ 16 Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungs-gesetz (VSBG) teilzunehmen.

Ibbenbüren, 15.08.2022